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Änderung der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung

 


27.08.2021

 

Sehr geehrte Familien, 

 

wir möchte Sie über die Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (2. SARS-CoV-2-UmgV) informieren, die überwiegend am 28. August 2021 in Kraft tritt. Sie finden außerdem auf der rechten Seite die allgemeine Begründung zur Änderungsverordnung vom 25. August 2021. 

 

Für den Bereich Kindertagesbetreuung ergeben sich keine Besonderheiten. Es bleibt hier bei der bisherigen Rechtslage. 

 

Hinsichtlich der Testpflicht wurden lediglich die allgemeinen Ausnahmen in § 5 Abs. 2 Umgangsverordnung angepasst. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher von der Testpflicht befreit. Weiterhin ausgenommen sind Genesene und Geimpfte im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes.

 

In den Ausnahmekatalog des § 5 Abs. 2 Umgangsverordnung ist die Befreiung von (weiteren) Tests für Kinder im Schulalter hinzugekommen, da diese Kinder bereits im Rahmen der Schule regelmäßig getestet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Kindertagesbetreuung gem. § 22 Umgangsverordnung unverändert weiter. § 22 Abs. 5 Umgangsverordnung (Maskenpflicht während der Schutzwochen) entfaltet wegen der zeitlichen Befristung dieser Regelung keine Wirkung mehr. 

 

Wir bitte Sie um Beachtung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung in Gestalt der anliegenden Änderungsverordnung. 

 

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