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Wie sind die Schulaufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 1 zum Schuljahr 2020/21 geregelt?


30.04.2020: Laut Brandenburgischem Schulgesetzt (BbgSchulG) § 37 Abs. 1 besteht für alle Kinder vor Beginn der Schulpflicht die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden über die Aufnahme in die Schule, dabei berücksichtigen sie die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung. Die schulärztlichen Untersuchungen sollen laut Grundschulverordnung § 4 Abs. 5 bis Ende April des Jahres der Einschulung abgeschlossen sein. Aufgrund der gegenwärtigen Lage ist indes davon auszugehen, dass die Gesundheitsämter die schulärztliche Untersuchung nicht bis zum Versenden der Aufnahmebescheide abgeschlossen haben.

 

Für Kinder, bei denen keine schulärztliche Stellungnahme bis zum Datum des Versendens der Schulaufnahmebescheide vorliegt, erfolgt die Schulaufnahme unter Vorbehalt. Der Vorbehalt ist mit dem Vorliegen der Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung aufzuheben.

 

Quelle: https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html

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