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Gibt es eine Notfallbetreuung und für wen gilt sie?


28.04.2020: 

Für Kinder von Eltern bestimmter Berufsgruppen, die in der Krisenarbeit für die Öffentlichkeit unentbehrlich sind, wird durch die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Kindertagesbetreuung eine Notfallbetreuung sichergestellt. Grundvoraussetzung für eine Notfallbetreuung ist, dass die Sorgeberechtigten keine Betreuung ihres Kindes organisieren können. Es bleibt der Vorrang der häuslichen Betreuung.

 

Die ursprüngliche Ein-Eltern-Regelung, nach der es für den Anspruch auf Notfallbetreuung des Kindes ausreicht, wenn ein Elternteil in einer definierten Berufsgruppe arbeitet, wurde seit 27. April für alle berufstätige Eltern in kritischen Infrastrukturen ausgeweitet. Der Notfall-Betreuungsanspruch besteht zudem – unabhängig von einer Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen – für Alleinerziehende, wenn eine häusliche oder private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.

 

Zu den kritischen Infrastrukturbereichen gehören Tätigkeiten:

  1. im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  2. als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
  3. zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  4. bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz und bei der Feuerwehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  5. der Rechtspflege,
  6. im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereiche,
  7. der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  8. der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  9. als Lehrerin oder Lehrer für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  10. der Medien (incl. Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  11. in der Veterinärmedizin,
  12. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal
  13. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
     

Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.

 

Wie wird definiert, wer zum Kreis der Alleinerziehenden gehört?
Der Begriff des Alleinerziehenden ist gesetzlich nicht definiert. Es spricht viel dafür, diese Personengruppe entsprechend § 21 Abs. 3 SGB II zu beschreiben: Demnach handelt es sich um Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Anspruch auf die Notfallbetreuung hat demnach nur eine Personensorgenberechtigte oder ein Personensorgeberechtigter, die bzw. der mit dem zu betreuenden Kind zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt.

 

Leben die Eltern mit dem Kind im Wechselmodell, d.h. das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hälftig bei beiden Elternteilen, so lebt das Kind nicht nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, sodass die Alleinerziehendeneigenschaft hier nicht vorliegt.

 

Lebt ein personensorgeberechtigter Elternteil gemeinsam mit dem Kind und einer weiteren volljährigen Person in einer Lebensgemeinschaft, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich diese weitere volljährige Person an der Erziehung des Kindes beteiligt. Auf die (fehlende) Personensorgeberechtigung des Lebenspartners kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Auch in diesem Fall wäre die Alleinerziehendeneigenschaft zu verneinen.

 

Kann es einen Anspruch auf Notfallbetreuung geben, wenn Eltern bzw. Elternteile im Homeoffice tätig sind?
Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit/im Homeoffice tätig, wird in der Regel der Anspruch auf Notfallbetreuung aufgrund der möglichen und vorrangigen häuslichen Betreuung entfallen. In den überwiegenden Fällen wird es den Eltern möglich und zumutbar sein, die Betreuung der eigenen Kinder sicherzustellen. Die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Anträge auf Notfallbetreuung prüfen, werden bei der Entscheidung über die Gewährung der Notfallbetreuung die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. So können beispielsweise die konkrete berufliche Tätigkeit des Elternteils in Heimarbeit bzw. das Alter oder die Anzahl der zu betreuenden Kinder die mögliche gleichzeitige Betreuung der Kinder während der Heimarbeit ausschließen.

 

Antragstellung
Antragsformulare für die Notfallbetreuung bekommt man beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (meist auf der Internetseite). Dieser Antrag ist auszufüllen und vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Damit wendet man sich an sein örtliches Jugendamt – das entscheidet, ob der eigene Landkreis/die kreisfreie Stadt die Tätigkeit als systemrelevant anerkennt und entsprechend eines Platzes in einer Notfallbetreuung zuweist. Diejenigen, deren Kinder bereits in der Notfallbetreuung sind, müssen keinen neuen Antrag stellen.

 

Konkrete Entscheidung fällt vor Ort

Die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeister können die genannten kritischen Infrastrukturbereiche sowie das Verfahren konkretisieren. Sie können weitere Fälle der Notfallbetreuung zulassen, wenn eine Betreuung durch die Sorgeberechtigten nicht möglich ist, ein Notfallbetreuungsplatz zur Verfügung und ein Interesse daran besteht, dass die Sorgeberechtigten ihrer Berufstätigkeit nachgehen können.

 

Gruppengrößen in der Notfallbetreuung

Die Gruppengröße soll für Kinder im Krippenalter und in der Kindertagespflege (0 bis 3 Jahre) wie bisher bei höchstens 5 Kindern liegen. Dies gilt auch für gemischte Gruppen. Die Gruppengrößen für Kinder im Kindergartenalter und Grundschulalter (über 3 bis 12 Jahre) können abhängig von den örtlichen Gegebenheiten sowie den Voraussetzungen der Einrichtung abweichen. Die Gruppengröße ist dabei aber abhängig von der Einhaltung der Hygienestandards.

 

Quelle: https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html

 

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